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   BFH, 16.10.2002 - X B 67/02   

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https://dejure.org/2002,10459
BFH, 16.10.2002 - X B 67/02 (https://dejure.org/2002,10459)
BFH, Entscheidung vom 16.10.2002 - X B 67/02 (https://dejure.org/2002,10459)
BFH, Entscheidung vom 16. Oktober 2002 - X B 67/02 (https://dejure.org/2002,10459)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer

    Rüge der Verletzung der Pflicht zur Sachaufklärung - Enger zeitlicher Zusammenhang zwischen Anschaffung und Veräußerung von Grundstücken - Indizwirkung für eine Anschaffung in Wiederveräußerungsabsicht - Verletzung der Amtsermittlungspflicht durch Unterlassen der ...

  • Judicialis

    FGO § 105 Abs. 5; ; FGO § 115; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 n.F.; ; FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3; ; FGO § 116 Abs. 3 Satz 3

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 15
    Gewerblicher Grundstückshandel, eigengenutztes Gebäude

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BFH, 23.04.1996 - VIII R 27/94

    Langjährige Vermietung und Selbstnutzung beim gewerblichen Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 16.10.2002 - X B 67/02
    Für seine rechtliche Beurteilung, das ca. drei Jahre eigengenutzte Gebäude sei Betriebs-, nicht Privatvermögen des Klägers gewesen, hat sich das FG auf vom BFH in ständiger Rechtsprechung vertretene Rechtsgrundsätze bezogen (z.B. Urteil vom 23. April 1996 VIII R 27/94, BFH/NV 1997, 170).
  • BFH, 21.05.1993 - VIII R 10/92

    Veräußerung von Wohneigentum als gewerblicher Grundstückshandel

    Auszug aus BFH, 16.10.2002 - X B 67/02
    Neben der aus der sachenrechtlichen Qualifizierung folgenden selbständigen Veräußerbarkeit muss die Immobilie als Voraussetzung für die Annahme eines Objekts im Sinne der Drei-Objekt-Grenze auch selbständig genutzt werden können (BFH-Urteil vom 21. Mai 1993 VIII R 10/92, BFH/NV 1994, 94).
  • BFH, 12.10.1999 - V B 69/99

    NZB, Begründung

    Auszug aus BFH, 16.10.2002 - X B 67/02
    Wird die Verletzung der Sachaufklärungspflicht durch das Finanzgericht (FG) gerügt, so ist anzugeben, welche weiteren konkreten Aufklärungsmaßnahmen und ggf. welche weiteren Beweiserhebungen zu welchen bestimmten Streitpunkten sich dem Gericht nach dessen insoweit maßgeblichen materiell-rechtlichen Standpunkt hätten aufdrängen müssen und inwieweit dann das Gericht konkret zu einer anderen Entscheidung gelangt wäre (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 12. Oktober 1999 V B 69/99, BFH/NV 2000, 488).
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